Sie sind hier: § 80 (3) BetrVG  

WIE FUNKTIONIERT DIE ZUSAMMENARBEIT MIT UNS?
 

§ 80 (3) BetrVG besagt:

"Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist."

Im Klartext bedeutet dies, dass Sie als Betriebsrat immer dann einen Sachverständigen in Anspruch nehmen können, wenn Sie zur Erfüllung Ihrer Aufgaben Hilfe bei Themen benötigen, in denen Sie sich nicht ganz sicher fühlen.

Allerdings ist es zwingend erforderlich, dazu vorher mit dem Arbeitgeber eine Vereinbarung zu treffen.
Das kann in Form einer freiwilligen Betriebsvereinbarung oder in Form einer Einzelfallregelung sein.
In jedem Fall ist vorher ein ordnungsgemäßer Beschluss des Betriebsrats und eben diese Vereinbarung mit dem Arbeitgeber erforderlich.

Den genauen Ablauf dür die Beauftragung eines externen Sachverständigen finden Sie, wenn Sie hier klicken.

Die entsprechenden Formulare finden Sie hier.

Sollten Sie mehr Informationen zu dieser Thematik benötigen, dann nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf. Wir helfen Ihnen gerne.