"Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist."
Im Klartext bedeutet dies, dass Sie als Betriebsrat immer dann einen Sachverständigen in Anspruch nehmen können, wenn Sie zur Erfüllung Ihrer Aufgaben Hilfe bei Themen benötigen, in denen Sie sich nicht ganz sicher fühlen.
Allerdings ist es zwingend erforderlich, dazu vorher mit dem Arbeitgeber eine Vereinbarung zu treffen. Das kann in Form einer freiwilligen Betriebsvereinbarung oder in Form einer Einzelfallregelung sein. In jedem Fall ist vorher ein ordnungsgemäßer Beschluss des Betriebsrats und eben diese Vereinbarung mit dem Arbeitgeber erforderlich.
Den genauen Ablauf dür die Beauftragung eines externen Sachverständigen finden Sie, wenn Sie hier klicken.