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BEAUFTRAGUNG
 

Nach der Rechtsprechung des BAG (BAG-Beschluss vom 17.3.1987 - AP-Nr. 29 zu § 80 BetrVG; BAG-Beschluss vom 4.6.1987 - AP-Nr, 30 zu § 80 BetrVG) muss vor der Hinzuziehung eines Sachverständigen ein vorgegebenes Schema durchlaufen werden:




 
Information des Betriebsrats (rechtzeitig und umfassend) durch den Arbeitgeber zur in Frage stehenden Thematik
ggf. Anfordern weiterer Auskünfte durch den Betriebsrat unter Berücksichtigung der betrieblichen Quellen
ggf. weiteres Aneignen von Sachverstand durch den Betriebsrat (Seminarbesuch o. ä.)
Beschlussfassung im Betriebsrat zur Erforderlichkeit des Hinzuziehens eines Sachverständigen
genaues Benennen und Begründen der Themen/Fragen, zu denen der Betriebsrat nach Ausschöpfen der vorgenannten Schritte noch weiteren Sachverstand benötigt (schriftlich an den Arbeitgeber), idealerweise mit Kostenvoranschlag des Sachverständigen
schriftliche Einverständniserklärung und Kostenübernahmeerklärung des Arbeitgebers einfordern



 

Und wenn sich der Arbeitgeber immer noch weigert?

Dann kann es erforderlich sein, dass der Betriebsrat mit Hilfe eines Rechtsanwaltes beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung des Arbeitgebers zur Hinzuziehung eines Sachverständigen gegebenenfalls auch im Wege einer einstweiligen Verfügung beantragt.

Sie sehen, dass es leider nicht so ganz einfach ist, einen Sachverständigen nach § 80 (3) BetrVG zu beauftragen.
Naürlich helfen wir gerne, wenn es Fragen oder Probleme dabei gibt.
Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.